Der Verein führt den Namen "Städtepartnerschaftsverein Salzwedel e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzwedel eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Salzwedel.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist, die Partnerschaft und Freundschaft zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Salzwedel und ihrer Partnerstädte zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung gegenseitiger Besuche zum Kennenlernen von Sprache, Kultur, Landschaft und Brauchtum,
die Förderung der Völkerverständigung und
die Förderung des Austausches von Schülern und Jugendlichen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder und Förderer
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, desweiteren auch Gesellschaften werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seit einem Jahr seinen Beitrag trotz schriflicher Mahnung durch den Vorstand nicht entrichtet hat.
Förderer des Vereins sind Personen, die dem Verein einen namhaften Geldbetrag oder eine vergleichbare Spende zur Verfügung stellen.
§ 4 - Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und
ein Beirat.
§ 6 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen. Sie berät alle anstehenden Fragen und fasst darüber Beschlüsse. Insbesondere beschließt sie über:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes, b) Höhe der Mitgliederbeiträge, c) Änderungen der Satzung, d) Auflösung des Vereins. e) jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Wahlen und die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Juristische Personen und Gesellschaften haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie benennen einen stimmberechtigten Vertreter.
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.
Der/Die jeweilige Bürgermeister/in der Stadt Salzwedel ist als Vertreter/in der Stadt Salzwedel geborenes Mitglied des Vorstandes; er/sie darf kein Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sein.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Arbeit.
Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein. Sie/Er führt in der Mitgliederversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Sie/Er kann sich durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 8 – Der Beirat
Vereine und Gesellschaften, die eine aktive Partnerschaft pflegen, entsenden je ein Mitglied in den Beirat. Dieser berät den Vorstand in allen Fragen der Städtepartnerschaft.
§ 9 – Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Salzwedel, die es ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken des Vereins entsprechend zu verwenden hat.
§ 10 – Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am 30. Januar. 2003 in Kraft.
Salzwedel, den 30. Januar. 2003
Anmerkung zu § 4 - Mitgliedsbeitrag:
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. 02. 2001 gelten die folgenden monatlichen Mitgliedsbeiträge:
Ab dem Jahr 2002:
Erwachsene: 3,00 €;
Schüler: 1,00 €;
Juristische Personen: mind. 10,00 €
Termine
nächste öffentliche Vorstandsitzung: 28. Mai 2012 19.00 Uhr Terminübersicht hier